Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der/dem Ärztin/Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten
eine medizinische Diagnose,
die verordnete physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und
die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen beinhalten.
Dabei sollte die Verordnung im Sinne der Kostentragung durch die Krankenkasse auch ausdrücklich die ärztlich als notwendig erachteten und konkret verordneten Leistungspositionen in Art und Dauer (Minuteneinheit, Zahl der Behandlungen einer Serie) für die Behandlung enthalten. Gleichwohl kann die ärztliche Verordnung auch als „Generalverordnung“ ausgestellt sein bei der die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen nicht näher vorgegeben und daher durch mich anhand der Verordnung entsprechend der Befundung festgesetzt wird.
Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung berufsrechtlich nicht erforderlich. Primär-Präventive Leistungen dürfen nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie mir dies unverzüglich mit. Bei einer Sekundärprävention handelt es sich um eine physiotherapeutische Maßnahme der Krankenbehandlung auf Basis eines (bereits erstmalig ärztlich diagnostizierten) und bereits stabilisierten Krankheitsgeschehens mit dem Ziel der Heilung, Verbesserung oder Stabilisierung des Krankheitsgeschehens. Diese Maßnahmen können auch ohne ärztliche Verordnung erbracht werden. In diesem Fall stellen sie eine reine Privatleistung dar. Sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt, kann diese jedoch eine Kassenleistung der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen.
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbesuchspauschale plus etwaig km-Geld im Falle von Hausbesuchen und werden Ihnen vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben.
Da ich ein Wahltherapeut bin, sind die Behandlungskosten nach erbrachter Behandlung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote von Ihnen zu entrichten und erst danach können Sie oder auch Ihre Vertrauensperson bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz in der gesetzlichen Höhe bei der ÖGK von 80% des Vertragspartnertarifes für die jeweilige Position/bzw. um satzungsmäßigen Kostenzuschuss ansuchen. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe kann ich Ihnen jedoch nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers erteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BVAEB bei der Leistungserbringung durch Wahltherapeut*innen den Vertragstarif abzüglich des Behandlungsbeitrages iHv 10% erstattet. Die SVS erstattet in der Höhe des Vertragstarifs abzüglich eines Kostenanteils iHv 20%. Über die mögliche Herabsetzung bzw. Befreiung vom Behandlungsbeitrag/Kostenanteil kann durch den Versicherungsträger nach individuellen Voraussetzungen der Versicherten wie u.a. Diagnose und Alter entschieden werden. Es besteht für die Versicherten daher eine Differenz zwischen der Kostentragung durch die Krankenversicherungsträger und meinem Honorar als Wahltherapeut.
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch mich als Wahlphysiotherapeut einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis mindestens den 30. Juni 2027) ausgesetzt. Bei der BVAEB ist die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen mit der Änderung der Krankenordnung (1. Änderung der Krankenordnung 2020, mit 01.11.2022 in Kraft getreten) vollständig und dauerhaft abgeschafft.
Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.
Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten, bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom chefärztlichen Dienst verändert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich jedenfalls die Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt.
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Dabei bin ich als Ihr Physiotherapeut auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
Ich stehe Ihnen ausschließlich für die Dauer der Behandlung zur Verfügung. Ich bin Ihr Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. Mit mir vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie ...
Wohin? –> Behandlungsziel
Was? –> Maßnahmen der Behandlung
Wann? –> Behandlungstermine
Wie lange? –> Behandlungsdauer
Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
Bis wann? –> Behandlungsumfang
Wie viel? –> Kosten der Behandlung
Meine Leistung als Ihr Physiotherapeut setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere
persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung,
für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials,
Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben,
bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden Ärzt*innen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.
Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist zumeist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.
Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Berufsgesetz, dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) in der geltenden Fassung.
Wissenschaft: Ich orientiere mich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeite evidenzbasiert.
Selbstbestimmung: Ich unterbreite Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit mir zu besprechen und zu vereinbaren.
Verschwiegenheit: Alle Geheimnisse, die Sie mir anvertrauen oder die mir aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, die Sie mit mir austauschen unterliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zweck der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt (welche im Kontext der verordneten Behandlung bei Bedarf verpflichtend erfolgen muss) als auch den weiteren, von Ihnen namentlich genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten Gesundheitsberufen ist vom Berufsgesetz gedeckt. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, werde ich mich mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
Ich, als Ihr Physiotherapeut, bin gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die
Dokumentation steht in meinem Eigentum. Auf Ihr Verlangen haben Sie und Ihre Vertreter*innen Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen
Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei mir und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum 10 Jahre sorgsam aufbewahrt.
Ebenso Teil der Dokumentation sind die ärztliche Verordnung, überreichte Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch im Rahmen der Behandlung
unter Ihrer Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs,-/Therapiezwecken.
Die Berechnung des Honorars basiert auf einer Kombination aus der jeweiligen Einzelleistung, der Therapiedauer und dem gegebenenfalls erforderlichen Material. Die aktuelle Preisliste (Leistungskatalog) ist fester Bestandteil dieser Vereinbarung und steht Ihnen jederzeit online unter dem Reiter Ablauf & Kosten zur Verfügung. Die voraussichtlichen Gesamtkosten Ihrer individuellen Therapieserie werden Ihnen vor Behandlungsbeginn bekannt gegeben.
Die Abrechnung erfolgt einzeln im Anschluss an jede erbrachte Behandlungseinheit. Ich stelle Ihnen somit direkt nach jeder Behandlungssitzung eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die jeweils erbrachte Leistung aus. Das Honorar ist unmittelbar nach Erhalt dieser Honorarnote zur Zahlung fällig.
Folgende Zahlungsmodi können Sie nutzen:
Barzahlung (es gilt eine gesetzliche Belegerteilungspflicht, Sie erhalten sofort eine Zahlungsbestätigung)
Kartenzahlung (es gilt eine gesetzliche Belegerteilungspflicht, Sie erhalten sofort eine Zahlungsbestätigung)
Eine Zahlung per Banküberweisung ist für die regulären Einzelbehandlungen nicht vorgesehen, es sei denn, dies wurde im Vorfeld ausdrücklich und schriftlich mit mir vereinbart.
Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behalte ich mir das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte postalische Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf € 5,–, für die zweite Mahnung auf € 10,– und für die dritte Mahnung auf € 15,–.
Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behalte ich mir das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendige personenbezogene Daten zu diesem Verarbeitungszweck bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der Zahlungsaufforderung und Mahnungen). Bei der Beauftragung einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. unmittelbar der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche Einwilligung des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.
Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.
Ich, als Ihr Physiotherapeut, bin Ihr Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich! Sie, als Patient*in, sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die ich nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen kann, mitzuteilen.
Auch werden Sie ersucht mir über allfällige Änderungen Ihres Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Ich unterstütze Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Auch kann Ihre Mithilfe bedeuten, dass bestimmte Handlungsanleitungen, die der Unterstützung des Behandlungszieles dienen, zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen sind.
Wenn ich den Eindruck gewinne, dass das Behandlungsziel z. B. aufgrund mangelnder Mithilfe nicht erreichbar erscheint, werde ich Sie darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten
Sollten Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen können, werden Sie ersucht, mir dies unverzüglich – spätestens jedoch werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin –telefonisch vor/während der Praxisöffnungszeiten mitzuteilen. Andernfalls behalte ich mir das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Sollten für Sie plötzlich eingetretene, unverschuldete Gründe wie z.B. ein Krankenhausaufenthalt, ein gesundheitlicher Notfall oder eine Erkrankung der Wahrnehmung des Termins entgegen stehen, sollten Sie bei der unverzüglichen/ehestmöglichen Terminabsage diesen Grund nennen und entsprechend auch nachvollziehbar machen, damit von der Verrechnung Abstand genommen werden kann. Bitte beachten Sie, dass auch ich jederzeit berechtigt bin, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (längere Behandlungsposition wie z.B. 60 min anstelle von 45 min, eine weitere Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (gegebenenfalls muss diese vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden - siehe dazu oben Punkt 1.3).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und mir als Ihrem Physiotherapeuten. Sowohl Ihnen als auch mir steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ich werde mich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn ich der Meinung bin, dass die Behandlung nicht zum gewünschten bzw. vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn mir die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).
Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei Zahlung mit Erlagschein der Einzahlungsnachweis, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30. Juni 2027) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.
Als besonderen Service biete ich Ihnen die Möglichkeit an, die bezahlte Honorarnote sowie die erforderlichen Behandlungsdaten direkt nach der Begleichung elektronisch über das System WAHonline an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dieser Service entbindet Sie von der manuellen Einreichung. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mir vorab alle dafür notwendigen Daten zur Verfügung stellen und der elektronischen Übermittlung ausdrücklich zustimmen. Ein Anspruch auf eine erfolgreiche automatisierte Abwicklung besteht nicht; sollte die elektronische Übermittlung aus technischen oder administrativen Gründen nicht möglich sein, bleibt die Verpflichtung zur eigenständigen Einreichung der Honorarnote bei Ihnen.
Ich gebe Ihnen über das etwaige Bestehen eines Kassenvertrages Auskunft, informiere Sie über eine etwaig bestehende Bewilligungspflicht für Kassenleistungen und berate Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/als Kostenzuschuss leistet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss basieren jedoch auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Krankenversicherungsträgers gegeben werden.
Ich informiere Sie darüber, dass ich, als Ihr Physiotherapeut, der berufsgesetzlichen Schweigepflicht unterliege und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation mit Ihrer/Ihrem verordnenden Ärztin/Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und Gesundheitsdaten, insbesondere im Sinne der Behandlungsoptimierung. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen mir und an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten weiteren Gesundheits,- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn Sie die aktuell an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an mich bekannt geben. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht.
Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte (dringliche) Ereignisse erhalten bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden, werden Sie ersucht diese Personen namhaft zu machen und mich ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.
Ihre personenbezogenen Daten werden von mir vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie mir zur Verfügung gestellt haben, EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.
Ich weise darauf hin, dass ich auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen verpflichtet bin, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist insbesondere vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu nehmen. Ich kann auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.
Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.
Das Mitbringen von Gegenständen zu den Behandlungsterminen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden, Diebstahl oder Verlust von Wertgegenständen, Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die von Patient*innen zu den Behandlungsorten (insbesondere an meine Wohnadresse, in externe Sport- und Fitnessstätten oder an sonstige vereinbarte Behandlungsorte außerhalb von Hausbesuchen) mitgebracht werden, übernehme ich keine Haftung. Bei Hausbesuchen in den eigenen Räumlichkeiten der Patient*innen ist eine Haftung meinerseits für dort befindliche Gegenstände ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden wurde von mir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
Physiotherapie Essling | Roman Fenz
Wahlphysiotherapeut
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Telefon: +43 (0) 665 67218021
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